Einleitung
Schutzregelungen
Alle Einlagen bei Kreditinstituten in Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind im Falle eines Konkurses bis zu einem Betrag von 100.000 Euro pro Person und Institut geschützt.
Alle Einlagegeschäfte, die bei belgischen Investmentunternehmen abgeschlossen werden, sind im Falle eines Konkurses bis zu einem Betrag von 100.000 Euro pro Person und Einrichtung geschützt.
Alle Lebensversicherungen (Branche 21), die bei belgischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, sind im Falle eines Konkurses bis zu einem Betrag von 100.000 Euro pro Person und Einrichtung geschützt.
Alle Finanzinstrumente, die bei Kreditinstituten oder Investmentunternehmen in Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gehalten werden, sind im Falle eines Konkurses bis zu einem Betrag von 20.000 Euro pro Person und Einrichtung geschützt.
Weitere Informationen zu den Systemen zum Einlagen- und Investitionsschutz, mit denen wir Ihre Einlage, Ihr Anlagevermögen, Ihre Lebensversicherung oder Ihr Finanzinstrument schützen, erhalten Sie bei Ihrem Finanzinstitut.
Abwicklungsfinanzierung
Die Aufgabe des Abwicklungsfonds besteht darin, die Finanzierung von Präventivmaßnahmen bereitzustellen, um zu verhindern, dass ein solventes Institut in Konkurs gerät.
Der Abwicklungsfonds ist ein Notfallfonds und hat zum Ziel, den Konkurs von Banken zu verhindern, indem seine Mittel auf Antrag des Abwicklungskollegiums zur Vorfinanzierung von Abwicklungsverfahren eingesetzt werden. Diese Aufgabe teilt er sich mit dem Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund bzw. SRF), einem europäischen Notfallfonds.
Schutz im Rahmen des Garantiefonds
EINLAGENSICHERUNG
Wenn Ihre Einrichtung nicht mehr in der Lage ist, Ihre Einlagen zurückzuzahlen oder über die Einrichtung der Konkurs eröffnet wurde, erhalten Sie innerhalb von 15 Werktagen eine Erstattung vom Garantiefonds. Ab 2021 wird diese Frist bis zum 1. Januar 2024 schrittweise auf sieben Tage verkürzt.
Der Garantiefonds erstattet bis zu 100.000 Euro pro Person und Einrichtung. Für bestimmte Einlagen besteht allerdings ein vorübergehend erhöhter Schutz.
WELCHE IN BELGIEN TÄTIGEN INSTITUTIONEN SIND DURCH DIE EINLAGENSICHERUNG GESCHÜTZT?
Die gebotene Einlagensicherung gilt für alle Einlagen bei:
- Kreditinstituten nach belgischem Recht,
- Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, deren Muttergesellschaft sich nicht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet und die nicht mindestens einen dem Garantiefonds gleichwertigen Schutz genießen.
Hiervon ausgeschlossen sind:
- Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, deren Gesellschaftssitz sich in meinem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet. Diese Einrichtungen sind im Rahmen des Sicherungssystems des betreffenden Landes geschützt.
- Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, deren Gesellschaftssitz sich nicht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet und die einen dem Garantiefonds gleichwertigen Schutz genießen. Diese Einrichtungen sind durch das Sicherungssystem des betreffenden Landes geschützt.
WELCHE GUTHABEN SIND IM RAHMEN DER EINLAGENSICHERUNG GESCHÜTZT?
- Alle Einlagen auf einem der folgenden Konten, unabhängig von der Währung:
- Sichtkonten,
- Sparkonten,
- Terminkonten,
- auf Namen lautende oder entmaterialisierte Kassenbons auf namentlichen Bankkonten,
- Schuldverschreibungen oder sonstige Bankschuldverschreibungen, die vor dem 2. Juli 2014 ausgegeben oder gebildet wurden.
-
Hiervon ausgenommen sind:
- Guthaben von Gesellschaften des Finanzsektors (Banken, Versicherungen usw.),
- Guthaben des Staates und öffentlicher Behörden,
- Guthaben von Direktoren oder Kommissaren auf den Konten des säumigen Kreditinstituts,
- vom Kampf gegen Terrorismus und Geldwäsche betroffene Geldbestände,
- Schuldverschreibungen oder sonstige Bankschuldverschreibungen, die nach dem 2. Juli 2014 ausgegeben oder gebildet wurden,
- elektronisches Geld und im Austausch für elektronisches Geld erhaltene Geldmittel,
- Einlagen, die gemäß nationalem Recht nur entsperrt werden können, wenn sie der Rückzahlung einer Anleihe dienen, die für den Kauf eines privaten unbeweglichen Gutes bei einem Kreditinstitut oder einer anderen, die Einlage haltenden Einrichtung aufgenommen wurde.
HABEN SIE ANSPRUCH AUF DIE GARANTIE IN HÖHE VON 100.000 EURO?
Ja, wenn Sie Inhaber eines geschützten Produktes sind und nicht unter die genannten Ausnahmen fallen.
Dabei ist es ganz gleich, ob Sie:
- eine minderjährige oder volljährige Privatperson sind, unter Vormundschaft stehen oder durch einen Dritten vertreten werden, unabhängig von Ihrem Wohnsitz und Ihrer Staatsangehörigkeit,
- eine Vereinigung, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Stiftung oder jegliche andere Art von Zusammenschluss sind,
- ein Unternehmen sind, unabhängig von seiner Rechtsform oder seiner Größe.
WAS MÜSSEN SIE IM FALLE DER SÄUMIGKEIT IHRES GELDINSTITUTS UNTERNEHMEN?
- Sie müssen bei einem anderen Geldinstitut ein Konto haben
- und die Nummer dieses Kontos über MyMinfin dem Garantiefonds mitteilen. Sobald Sie identifiziert wurden, können Sie Ihr säumiges Institut in der Rubrik „Meine Zahlungen“ auswählen und die Nummer des Kontos angeben, auf das die Erstattung erfolgen soll.
Die Erstattung erfolgt automatisch. Sie müssen also gegenüber dem Garantiefonds keine weiteren Schritte unternehmen.
ACHTUNG: Ohne die Angabe einer Kontonummer kann der Garantiefonds keine Erstattung vornehmen.
WIE WIRD IHRE ERSTATTUNG BERECHNET?
Ihr gesamtes geschütztes Guthaben (Hauptsumme, Zinsen und Nebenforderungen) auf all Ihren Bankkonten (ohne Unterscheidung hinsichtlich der Art oder Bezeichnung der Konten) bei ein und demselben Geldinstitut werden zusammengerechnet.
Der Gesamtbetrag wird in Euro umgerechnet und, sofern erforderlich, auf 100.000 Euro begrenzt. Dieser Grenzbetrag kann sich erhöhen, wenn für eine Ihrer Einlagen ein vorübergehend erhöhter Schutz besteht.
Welche Einlagen können von einem vorübergehend erhöhten Schutz profitieren?
SCHUTZ VON EINLAGEGESCHÄFTEN
Wenn Ihr Investmentunternehmen nicht mehr in der Lage ist, Ihre Einlagen zurückzuzahlen, oder über das Unternehmen der Konkurs eröffnet wurde, erhalten Sie innerhalb von drei Monaten eine Erstattung vom Garantiefonds. Die Entschädigung ist auf höchstens 100.000 Euro pro Person und pro Einrichtung begrenzt.
WELCHE INVESTMENTUNTERNEHMEN SIND GESCHÜTZT?
Alle Investmentunternehmen des Europäischen Wirtschaftsraums. In Belgien beläuft sich der Schutz auf 100.000 Euro. In den anderen Mitgliedstaaten beträgt der Schutz mindestens 20.000 Euro.
WELCHE PRODUKTE SIND GESCHÜTZT?
Alle Einlagegeschäfte, d. h. Geldanlagen, die aus Investitionen in Finanzinstrumente entstehen oder für diese Investitionen bestimmt sind.
Was müssen Sie im Falle der Säumigkeit Ihres Investmentunternehmens unternehmen?
- Sie sollten bei einem anderen Geldinstitut ein Konto haben.
- Teilen Sie dem Garantiefonds über MyMinfin die Nummer dieses Kontos mit. Sobald Ihre Identität im Portal bestätigt wurde, können Sie Ihr säumiges Institut im Abschnitt „Meine Zahlungen“ auswählen und anschließend die neue Nummer des Kontos angeben, auf das die Entschädigung überwiesen werden soll.
Die Erstattung erfolgt automatisch. Sie müssen also gegenüber dem Garantiefonds keine weiteren Maßnahmen ergreifen.
Achtung: Ohne die Angabe einer Kontonummer kann der Garantiefonds Ihre Entschädigung nicht überweisen.
WIE HOCH IST IHRE ERSTATTUNG?
Alle Mittel (Hauptsumme, Zinsen und Nebenforderungen) auf all Ihren Konten bei ein und demselben Investmentunternehmen werden zusammengerechnet.
Die Summe wird in Euro umgerechnet und, sofern erforderlich, auf 100.000 Euro begrenzt.
SCHUTZ VON LEBENSVERSICHERUNGEN
Wenn Ihr Investmentunternehmen nicht mehr in der Lage ist, Ihre Einlagen zurückzuzahlen, oder über das Unternehmen der Konkurs eröffnet wurde, erhalten Sie innerhalb von drei Monaten eine Erstattung vom Garantiefonds. Die Entschädigung ist auf höchstens 100.000 Euro pro Person und pro Einrichtung begrenzt.
Unter welchen Bedingungen können die Fristen verlängert werden?
WELCHE LEBENSVERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN GEHÖREN DEM GARANTIEFONDS AN?
Alle Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht, die als Lebensversicherungsträger der Branche 21 zugelassen sind.
Der Schutz von Lebensversicherungsverträgen wurde nicht auf europäischer Ebene vereinheitlicht. Für den möglichen Schutz von Lebensversicherungsverträgen, die ausländischem Recht unterliegen oder die bei einer Lebensversicherungsgesellschaft nach ausländischem Recht abgeschlossen wurden, gilt somit dieses ausländische Recht.
WELCHE PRODUKTE SIND GESCHÜTZT?
Lebensversicherungsverträge der Branche 21 mit garantierter Rendite, die belgischem Recht unterliegen.
Hiervon ausgenommen sind:
- Verträge für ergänzende Pensionen und für das Besteuerungssystem für diese Pensionen sowie für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit (Gruppenversicherungen usw.),
- Verträge für ergänzende Altersversorgung für Selbstständige (GEAS usw.).
Was geschieht, wenn mein Institut sowohl Bank- als auch Versicherungsprodukte anbietet?
HABEN SIE ANSPRUCH AUF DIESEN SCHUTZ?
Ja, wenn Sie Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrags der Branche 21 nach belgischem Recht sind, unabhängig von ihrem Wohnsitz oder Ihrer Staatsangehörigkeit.
WAS MÜSSEN SIE IM FALLE DER SÄUMIGKEIT IHRES VERSICHERUNGSUNTERNEHMENS TUN?
Senden Sie uns innerhalb von zwei Monaten nach der Säumigkeit das Formular, das Ihnen dann auf unserer Internetseite zur Verfügung gestellt wird, ordnungsgemäß ausgefüllt zu. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen, dem Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises beifügen.
Sie haben die Wahl zwischen:
- der Erstattung des Rückkaufswerts Ihres Vertrags auf ein Bankkonto Ihrer Wahl (in diesem Fall werden ggf. anfallende Steuern vor der Erstattung abgezogen) oder
- der Übertragung Ihres Vertrags an eine andere Versicherungsgesellschaft (so vermeiden Sie die Zahlung von Steuern). In diesem Fall müssen Sie Ihrem Antrag bitte eine von der neuen Versicherungsgesellschaft ausgestellte Steuerbescheinigung beifügen.
Achtung: Um die Zahlung möglicher Steuern zu vermeiden, muss der neue Vertrag dieselben Steuervorteile bieten wie der Vertrag, dessen Übertragung Sie beantragen.
WIE HOCH IST IHRE ERSTATTUNG?
Sie entspricht dem Rückkaufswert Ihres Lebensversicherungsvertrags zum Zeitpunkt der Säumigkeit Ihres Versicherungsunternehmens, ggf. zzgl. Steuern, und ist auf 100.000 Euro pro Person und pro Versicherungsunternehmen begrenzt.
Schutz im Rahmen des Schutzfonds
SCHUTZ VON FINANZINSTRUMENTEN
Dieser Schutz gilt für Finanzinstrumente, die ein Kunde bei seinem Institut hinterlegt hat.
- Die Einrichtungen, die unter das Schutzsystem fallen, sind:
- Kreditinstitute,
- Börsengesellschaften,
- Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anlageberatungen,
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die auch individuelle Portfolioverwaltung anbieten dürfen.
Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass Kunden für jegliche Vermögenswerte, die sie ihrem Finanzinstitut anvertrauen, einen weitreichenden gesetzlichen Schutz genießen. Der Kunde bleibt zu jedem Zeitpunkt rechtmäßiger Eigentümer seiner Wertpapiere und verfügt über einen direkten Herausgabeanspruch in Bezug auf diese Wertpapiere. Dies bedeutet, dass der Konkursverwalter ihm diese Wertpapiere zurückgeben muss und sie im Rahmen eines möglichen Konkurses niemals Teil der Insolvenzmasse werden.
Kann der Kunde seine Wertpapiere aufgrund der Säumigkeit des Verwahrers nicht mehr zurückfordern, so hat er die Möglichkeit, für den erlittenen Schaden auf das Schutzsystem zurückzugreifen. Ein Eingreifen des Schutzsystems kommt allerdings nur in Betracht, wenn Kunden nach Erstattung aller verfügbaren Wertpapiere einen Teil ihrer Guthaben nicht zurückfordern konnten. Derlei Situationen dürften eigentlich nur im Fall von Verwaltungsfehlern oder anderen Unregelmäßigkeiten eintreten.
Die Erstattung von hinterlegten Wertpapieren erfolgt in Form einer Überweisung auf ein Wertpapierkonto bei einer anderen Einrichtung, unabhängig vom Wert dieser Papiere zum Zeitpunkt der Säumigkeit des Verwahrers. Das Schutzsystem deckt mögliche Minderwerte dieser Papiere nicht ab.
Dank dieser soliden Garantien ist das Risiko, dass die Forderung eines Kunden gegenüber der säumigen Einrichtung nach Erstattung aller verfügbaren Wertpapiere offen bleibt, sehr gering. Aus diesem Grund beläuft sich der Höchstbetrag des vom Sicherungssystem gebotenen zusätzlichen Schutzes auf 20.000 Euro pro Person und pro Einrichtung. Für den Fall, dass der betreffende Kunde noch nicht vollständig entschädigt worden sein sollte, bleibt seine Forderung gegenüber dem Finanzinstitut bestehen und der Kunde kann Anspruch auf die Ausschüttung eines Liquidationsüberschusses oder einer Konkursdividende erheben.
Erstattungsregeln
Die genauen Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um den Schutz in Anspruch nehmen zu können, sind in der Entschädigungsregelung des Fonds aufgeführt.
In diesen Regeln ist festgelegt, welche Empfänger für eine Entschädigung in Betracht kommen, für welche Guthaben eine Erstattung möglich ist, nach welcher Methode die Entschädigung berechnet wird und welche Verfahren eingehalten werden müssen.
Jahresberichte von vorangehenden Jahren
Wenn Sie Jahresberichte von vorangehenden Jahren einsehen möchten, können Sie sich an folgende Adresse wenden:
Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
Generalverwaltung Schatzamt
Schutzfonds
Avenue des Arts 30,
B-1040 Brüssel
Tel.: 02/57 257 57
E-Mail: protectionfund.treasury@minfin.fed.be
Direktionsausschuss
Präsident | Alexandre De Geest | |
Mitglieder | Vertreter von öffentlichen Behörden | Vertreter von Kreditinstituten und Investmentunternehmen |
Jean Hilgers | Karel Van Eetvelt | |
Dirk Ooms | Dirk De Cort | |
Christel de Vleeschauwer | Patrick Tans | |
Michèle Casteleyn | Dirk Wouters | |
Luc Aspeslagh | ||
Eric Struve de Swielande | ||
Suppléants | Suppléants | |
Maarten Lombaert | Tom Boedts | |
Raf Rollier | ||
Wim Descamps | ||
Véronique Leleux | ||
Regierungskommissar | Luc Keuleneer |
Abwicklungsfonds
Die Funktionsweise des Abwicklungsfonds
Auf Antrag des Abwicklungskollegiums verwendet der Abwicklungsfonds seine Interventionsreserve zur Vorfinanzierung der Abwicklungsregelung im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens in Bezug auf ein Unternehmen, das nicht verpflichtet ist, Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (= Single Resolution Fund, kurz SRF) zu leisten.
Außerdem nimmt der Fonds die an den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu entrichtenden Beiträge der beitragspflichtigen Unternehmen ein und überträgt diese an den Einheitlichen Abwicklungsfonds.
Folgende Arten von Unternehmen müssen sich dem Abwicklungsfonds anschließen:
1. Unternehmen, die verpflichtet sind, Beiträge an den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu leisten (dazu gehören Kreditinstitute nach belgischem Recht und Börsengesellschaften nach belgischem Recht, die der konsolidierten Aufsicht des Mutterunternehmens durch die Europäische Zentralbank gemäß der SSM-Verordnung unterliegen).
2. Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, Beiträge an den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu leisten (dazu gehören in Belgien niedergelassene Zweigniederlassungen von Kreditinstituten oder Investmentunternehmen aus Drittländern sowie Börsengesellschaften nach belgischem Recht, die nicht der konsolidierten Aufsicht des Mutterunternehmens durch die Europäische Zentralbank gemäß der SSM-Verordnung unterliegen). Der Abwicklungsfonds wird durch jährliche Beiträge seiner Mitglieder finanziert.
Der Abwicklungsfonds überträgt die Beiträge der Unternehmen, die keine Beiträge an den Einheitlichen Abwicklungsfonds entrichten müssen, an die Staatskasse. Die vom Abwicklungsfonds an die Staatskasse überwiesenen Beträge bilden die Interventionsreserve zur Vorfinanzierung der Abwicklungsregelung.
Die Interventionsreserve zur Vorfinanzierung der Abwicklungsregelung muss bis zum 31. Dezember 2024 den Zielwert von 1 % der garantierten Einlagen von Unternehmen erreichen, die nicht zur Zahlung von Beiträgen an den Einheitlichen Abwicklungsfonds verpflichtet sind. Der Abwicklungsfonds verwendet seine Interventionsreserve nur zur Vorfinanzierung der Abwicklungsregelung im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens in Bezug auf ein Unternehmen auf Antrag des Abwicklungskollegiums der Belgischen Nationalbank (BNB) und für einen oder mehrere der folgenden Zwecke:
- für die Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Zweckgesellschaft zur Vermögensverwaltung
- für die Gewährung von Darlehen an ein in Abwicklung befindliches Unternehmen, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft
- für den Erwerb von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens
- für die Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut und eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft
- für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger eines Unternehmens entsprechend den geltenden Gesetzen
- für Beitragsleistungen an das in Abwicklung befindliche Unternehmen anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Forderungen bestimmter Gläubiger, wenn das Bail-in-Instrument angewendet wird und das Abwicklungskollegium beschließt, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments auszuschließen.